Erbschaftsteuerreform: Grundlegender Wandel der Geschäftsmodelle durch digitale Transformation bleibt unberücksichtigt

Der Bundestag stimmte vor kurzem mehrheitlich dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zur Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes zu. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Vermittler einigten sich auch bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung. Insbesondere der bisherige Kapitalisierungsfaktor von zuletzt 17,8571 für die vereinfachte Ertragswertermittlung stand in der Kritik. Der Faktor war zumeist höher als der nach einer anerkannten, umfassenden Bewertungsmethode ermittelte Gewinnmultiplikator. Der höhere Faktor führte daher regelmäßig zu einem höheren Unternehmenswert und damit gegebenenfalls zu einer höheren Besteuerung.

Die Neuregelung sieht nun einen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren vor. Der Faktor wird damit um ca. 23 % abgesenkt.

Auch künftig zu hoher Wertansatz durch vereinfachtes Ertragswertverfahren?

Es ist zu hoffen, dass dieser Faktor in den nächsten Jahren nicht in Stein gemeißelt ist. Er sollte nicht nur (wie bisher) an die sich ändernde Zinssituation sondern auch an die Entwicklung der Unternehmensrisiken angepasst werden.

Im Zuge der digitalen Transformation der Unternehmen, die die aktuelle Diskussion über die zukünftigen Veränderungen in Wirtschaft und Technik beherrscht, werden sich auch die Geschäftsmodelle der etablierten Unternehmen grundlegend verändern. Es ist zu erwarten, dass viele bisherige Geschäftsmodelle von neuen verdrängt und sich insbesondere Unternehmen traditioneller Branchen neu erfinden werden. Viele Unternehmen werden sich in für junge Wachstumsunternehmen typische Situationen wiederfinden. Damit verlassen diese Unternehmen häufig die bisher stabilen Rahmenbedingungen und gehen digitale Geschäftsmodelle ein, in denen sie noch wenig Erfahrung sammeln konnten. Die wirtschaftlichen Risiken vieler Unternehmen werden sich im Zuge des digitalen Wandels verändern und sich – zumindest in der Übergangsphase – auch erhöhen. Es ist daher nicht selten, dass der Kapitalisierungsfaktor bei der Bewertung junger Wachstumsunternehmen wie bspw. Start-ups bei 6,50 und niedriger liegt.

Gesetzgeber gefordert: Auswirkungen des digitalen Wandels sind angemessen zu berücksichtigen

Die sich ändernde Risikoposition der Unternehmen durch den digitalen Wandel sollte der Gesetzgeber berücksichtigen und entsprechend über die nächsten Jahre durch Absenkung des Kapitalisierungsfaktors angemessen Rechnung tragen.

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