Strafrecht auch für Unternehmen – Compliance-Bemühungen werden belohnt

Bisher galt das deutsche Strafrecht nur für Personen. Ungewöhnlich ist daher, dass das Justizministerium in NRW einen Gesetzesentwurf für ein Unternehmensstrafrecht formuliert hat. Auf Bundesebene wird der Entwurf begrüßt.

In dem Entwurf wird die strafrechtliche Haftung von Unternehmen und sonstigen Verbänden für Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter oder Organe gegen Strafgesetze geregelt. Straftatbestände wie Pflichtverletzung und Bereicherung werden aufgegriffen. Die teilweise Kenntnis oder leichtfertige Unkenntnis der Zuwiderhandlung soll ausreichend für eine Bestrafung sein. Aufgrund der dort geregelten Strafen, wie z. B. 10 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes, können auf die Unternehmen erhebliche Strafzahlungen zukommen bis hin zur Unternehmensauflösung bei beharrlicher Wiederholung.

Erfreulich ist, dass von Sanktionen abgesehen werden kann, wenn das Unternehmen ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um vergleichbare Straftaten in Zukunft zu vermeiden. Compliance-Bemühungen werden damit belohnt, auch wenn dies nur für Straftaten gelten soll, bei denen ein bedeutender Schaden nicht entstanden oder wiedergutgemacht ist oder das Unternehmen zur Aufdeckung wesentlich beigetragen hat.

Unser Fazit: Ernsthafte Compliance-Maßnahmen zahlen sich aus!

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