Es klingt makaber, ist aber wichtig. Seit dem 17. August 2015 ist es für die Frage des Erbrechts wichtig, an welchem Ort man stirbt. Seitdem gilt die Europäische Erbrechtsverordnung, die regelt, welches Erbrecht auf einen Erbfall anzuwenden ist. Nach bisherigem deutschen Recht richtete sich die Rechtsnachfolge nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert.
Seit dem 17. August 2015 unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (zum Beispiel überwiegend auf Mallorca lebt), aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt, sollte dies ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung (Testament) regeln.
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht.
Ich wünsche Ihnen viel Gesundheit und uns allen das ewige Leben. Dennoch sollte man, wenn man sein Testament schreibt, spätestens aber, wenn man sich auf die Suche nach einem warmen Fleckchen außerhalb des kalten Deutschlands macht, diese Besonderheiten beachten. Damit vermeidet man böse Überraschungen. Nicht, dass sich am Ende andere Personen an der Erbschaft erfreuen, als man meinte festgelegt zu haben.